Design / Geschmacksmuster

"Design is the appropriate combination of materials in order to solve a problem."

Charles Eames (1907-78)

Auf einen Blick

Schutz für:

Designs, d.h. 3D-Form oder 2D-Muster

Voraussetzungen:

  • Neuheit in der EG, das Design konnte den Designern in der Gemeinschaft vor der Anmeldung nicht identisch bekannt sein 
  • Eigenart, der Gesamteindruck des Designs muss sich von dem anderer, vor dem Anmeldetag offenbarter Designs unterscheiden

Max. Schutzdauer:

25 Jahre

 

 

Was ist ein Design- oder Geschmacksmusterschutz?

Schützt das Aussehen von 3D-Gegenständen sowie 2D-Mustern (z. B. Logos, Grafiken oder Icons).

 

Welche Voraussetzungen gelten für Designs?

  1. Neuheit: Darf vor der Anmeldung nicht bekannt gewesen sein.

  2. Eigenart: Der Gesamteindruck auf einen informierten Benutzer muss sich von älteren Designs unterscheiden. Dabei wird berücksichtigt, wie viel gestalterische Freiheit der Designer hatte.

Die maximale Schutzdauer beträgt sowohl in Deutschland als auch in der EU 25 Jahre.

 

Gibt es eine Schonfrist und wie verläuft die Anmeldung?

  • Neuheitsschonfrist (12 Monate): Eigene Veröffentlichungen oder Nutzungen durch den Entwerfer schaden der Neuheit innerhalb eines Jahres vor der Anmeldung nicht (gilt für Deutschland und die EU).

  • Anmeldung Deutschland: Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München.

  • Anmeldung EU: Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EU-Amt in Alicante (EUIPO, im Text HABM genannt) für alle EU-Länder.

 

Kann ein Design wieder aufgehoben werden? 

Ja, durch Löschung oder Nichtigkeit.

  • Deutsches Design: Durch eine Löschungsklage vor einem zuständigen Landgericht.

  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Durch einen Nichtigkeitsantrag direkt beim EU-Amt in Alicante.

 

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© Patentanwaltskanzlei Bernd Straub


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