Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
§ 9 (1) Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG)
Nach deutschem Recht für Arbeitnehmererfindungen muss der Arbeitnehmer eine Erfindung als Diensterfindung seinem Arbeitgeber melden, wobei bei der Meldung einige formale Anforderungen erfüllt
werden müssen. Anschließend kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Erfindung dem Arbeitnehmer freigibt.
Wird die Erfindung freigegeben, kann der Arbeitnehmer die Erfindung selbst verwerten. Andernfalls liegen die Verwertungsrechte beim Arbeitgeber. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nur noch einen
Anspruch auf Vergütung für die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht mit der normalen Lohn- oder Gehaltszahlung abgegolten, sondern ist auf der Grundlage
des Umfangs der Nutzung der Erfindung zu berechnen.
Die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in Vergütungsrichtlinien und einer umfangreichen Rechtsprechung festgelegt. In die Berechnung der Vergütung gehen verschiedene Parameter ein, insbesondere
die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Werte bezüglich dieser Parameter geeinigt,
kann eine Vergütungsvereinbarung aufgesetzt werden, nach deren Unterzeichnung nur noch die jährlich mit der Erfindung gemachten Umsätze in die Formel zur Vergütungsberechnung eingesetzt werden
müssen.
Wir beraten Sie gerne bei der Handhabung und Abwicklung von Erfindungsmeldungen durch Arbeitnehmer sowie bei der Ermittlung der Vergütungen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Streitigkeiten und vertreten Sie vor der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
Beratung bei der Abwicklung von Erfindungsmeldungen einschließlich der Ermittlung der Erfindervergütungen.