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Aktuelles

Neue Markenformen und weitere Änderungen ab 14. Januar 2019 MaMoG

 

Am 14. Januar 2019 tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Danach können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen wie die Gewährleistungsmarke als Marke mit eigenen, spezifischen Schutzbedingungen anmelden. Damit lässt sich beispielsweise für Prüfsiegel eine stärkere rechtliche Stellung erreichen als bisher.

 

Bei solchen Gewährleistungsmarken steht nicht die Herkunftsfunktion wie bei den üblichen Individualmarken, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen.

 

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

 

Weiterhin wurden neben neuen Laufzeitregelungen auch zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung neu aufgenommen – etwa das Beinhalten von oder der Bezug zu geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen.

 

Deutsche Patente und Marken im Ausland begehrt wie selten zuvor laut Pressemitteilung des DPMA vom 28. Februar 2019

Deutsche Schutzrechte sind international immer gefragter. Im vergangenen Jahr gingen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) 21 286 Patentanmeldungen aus dem Ausland ein – ein deutliches Plus von sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Damit gab es insgesamt 35 Prozent mehr ausländische Patentanmeldungen als noch vor sechs Jahren. Die meisten Patentanmeldungen aus dem Ausland kamen 2018 aus Japan (8 013), den Vereinigten Staaten (6 669) und der Republik Korea (1 313).

Die Nachfrage deutscher Anmelder ging leicht zurück. Inländer meldeten 2,5 Prozent weniger Patente. Unter den Bundesländern zeigt sich im Großen und Ganzen das gleiche Bild wie in den vergangenen Jahren: Die südlichen Bundesländer liegen vorn. Bayern steht mit 14 852 Patentanmeldungen noch immer auf Platz 1. Da der Freistaat aber im Vergleich zum Vorjahr 631 Anmeldungen weniger verzeichnet (- 4,1 Prozent), liegt Baden-Württemberg mit 14 608 Anmeldungen nur noch knapp dahinter. Bei den Patentanmeldungen pro 100 000 Einwohner hat Baden-Württemberg mit 133 die Nase vorn und baute seinen Vorsprung gegenüber Bayern (114) aus.

Erneut gab es hohe Anmeldezahlen aus der Automobilindustrie, Software-basierte Anmeldungen lagen um mehr als 25 Prozent im Plus.

Alles in allem lagen die Anmeldezahlen bei Patenten auf dem außergewöhnlich hohen Niveau der beiden Vorjahre, so die Präsidentin des DPMA. 

„Die stabilen Zahlen auf diesem hohen Niveau zeigen, wie wichtig der deutsche Markt auch für innovationsstarke Unternehmen aus dem Ausland ist. Zudem belegt die anhaltend hohe Nachfrage das große Vertrauen in die Qualität unserer Schutzrechte“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer.

Änderung der Einspruchsfrist bei Deutschen Patenten

 

Bisher dauerte die Einspruchsfrist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Erteilung eines deutschen Patents nur drei Monate.

 

Zum einen war diese Einspruchsfrist teilweise zu kurz, um ggf. eine eingehende Recherche zum Stand der Technik durchzuführen und einen Einspruch sorgfältig vorzubereiten.

 

Zum anderen war diese Einspruchsfrist auch inkonsistent mit der Regelung bei Europäischen Patenten, bei denen die Einspruchsfrist bereits bisher neun Monate dauerte.

 

Durch das "Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes" wird die Einspruchsfrist nun auf neun Monate verlängert.

 

Die neue Regelung tritt am 1. April 2014 in Kraft und ist auf alle Patente anwendbar, die ab diesem Datum erteilt werden oder bei denen die dreimonatige Einspruchsfrist am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist.

 

Europäisches Patentamt schafft Teilungsfristen ab

 

Bisher konnten europäische Teilanmeldungen nur innerhalb einer Teilungsfrist von 24 Monaten nach der ersten Amtsmitteilung der Prüfungsabteilung (z.B. Prüfungsbescheid) eingereicht werden. Diese Befristung der Teilungsmöglichkeit hat in Anmelderkreisen für erhebliche Verstimmung gesorgt. Zum einen ist die Berechnung der Teilungsfrist nämlich in der Praxis äußerst aufwändig. Zum anderen wurden Anmelder durch die Befristung der Teilungsmöglichkeit gezwungen, vorsorglich Teilanmeldungen einzureichen.

 

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat nun beschlossen, die Befristung der Teilungsmöglichkeit aufzuheben. Künftig können deshalb wieder zu jeder anhängigen Europäischen Patentanmeldung Teilanmeldungen eingereicht werden und zwar unabhängig von der Zeitdauer seit der ersten Amtsmitteilung (z.B. Prüfungsbescheid) der Prüfungsabteilung.

 

Die neue Regelung gilt für alle Teilanmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden.

 

Patentanwaltskanzlei Bernd Straub
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