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Ein neuer Gedanke wird zuerst verlacht, dann bekämpft, bis er nach längerer Zeit als selbstverständlich gilt.

 

Arthur Schopenhauer (1788-1860)

Patent

Mit einem Patent können Stoffe, Vorrichtungen und Verfahren geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre.
Eine notwendige Voraussetzung für eine Patenterteilung ist die Neuheit der Erfindung. Die Erfindung darf daher vor dem Einreichen einer Patentanmeldung nicht veröffentlicht werden. Das Patentrecht in Deutschland und Europa kennt im Gegensatz zu manchen anderen Ländern, zum Beispiel den USA, und im Gegensatz zum deutschen Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht keine Neuheitsschonfrist.
Eine Patentanmeldung wird einem Prüfungsverfahren unterzogen, bei dem der Stand der Technik vor dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag recherchiert wird. Im Prüfungsverfahren kann der Anmelder die Erfindung durch Erwiderung auf einen oder mehrere Prüfungsbescheide im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung durch Ändern der Patentansprüche und ggf. der Beschreibung vom Stand der Technik abgrenzen.
Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag können Nachanmeldungen in weiteren Ländern unter Wahrung des Zeitranges (Priorität) der ersten Anmeldung eingereicht werden.
Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Zum Aufrechterhalten der Patentanmeldung und des Patents sind ab dem dritten Patentjahr bis zum Ende der Patentlaufzeit Jahresgebühren zu zahlen.
Zum Zurückweisen einer Patentanmeldung sind vor einer Patenterteilung Einwendungen Dritter gegen die Patentfähigkeit möglich. Zum Widerruf eines Patents steht nach der Patenterteilung innerhalb der Einspruchsfrist (Deutschland 3 Monate; Europa 9 Monate) das Einspruchsverfahren zur Verfügung. Das Patent ist während der gesamten Laufzeit durch ein Nichtigkeitsverfahren angreifbar.

 

Schutz für:
Erzeugnisse (Vorrichtungen, Stoffe, Mittel)
Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren)

 

Voraussetzungen:
Neuheit, das heißt noch nicht aus dem Stand der Technik bekannt
Erfinderische Tätigkeit, das heißt für den Fachmann nicht naheliegend
Gewerbliche Anwendbarkeit

 

maximale Schutzdauer:
20 Jahre

 

Patentanwaltskanzlei Bernd Straub
Am Laibfelsen 1
78567 Fridingen / Donau
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